Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Evangelischer Sportverein Zeitz e. V.
(Abkürzung: ESV Zeitz e.V.)

Er hat seinen Sitz in Zeitz, unter der Anschrift:

Messerschmiedestraße 23, 06712 Zeitz.


§ 2 Rechtsform

Der Verein soll durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig werden.


§ 3 Vereinszweck und Vereinsziele

1) Der ESV will neben der Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung seiner Mitglieder vor allem christliche Werte vermitteln.

2) Er ist offen für alle sportinteressierten Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.

3) Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen, und bemüht sich Erholung, Geselligkeit und Kommunikation zu pflegen sowie gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben zu fördern.

4) Der ESV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

5) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und christliche Ausgestaltung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettkämpfe im Breitensport verwirklicht. Dies geschieht auch vereinsübergreifend. So ist beispielsweise das Ziel, an Freizeitturnieren, wie z.B. den Landesturnieren des EC-Verbandes für Kinder- und Jugendarbeit Sachsen-Anhalt e.V. teilzunehmen. Eine Teilnahme am Ligaspielbetrieb ist derzeit nicht angedacht, allerdings behält sich der Vorstand diese Möglichkeit vor.

6) Der Vereinszweck kann nur mit einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden.


§ 4 Mittelverwendung

1) Der ESV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1) Der ESV Zeitz e. V. soll Mitglied im Kreissportbund Burgenland e. V. werden. Der Vorstand behält sich vor, weiteren Organisationen beizutreten, wenn diese dem Vereinszweck dienen.

2) Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die Mitglieder die Satzungen und Ordnungen der Organisationen, denen der ESV beigetreten ist.


§ 6 Mitgliedschaft

1) Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2) Zum Erwerben der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3) Es besteht die Möglichkeit im ESV aktives oder passives Mitglied zu werden. Passive Mitglieder betätigen sich nicht sportlich innerhalb des Vereins, und sind deshalb nicht verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

 

§ 7 Rechtsweg

Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum ESV, und aller damit im Zusammenhang stehen Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand und die Mitgliederschaft entschieden haben.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Monats möglich. Die entsprechende Erklärung muss bis zum Ende des vorherigen Monats eingegangen sein.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Als ein Grund zum Ausschluss gilt auch ein sehr unfaires sportliches Verhalten oder schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber Vereinsmitgliedern, Mitspielern und Gegenspielern sowie solches Verhalten, wenn es der Vereinsarbeit schadet.
Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, das Mitglied vor dem Ausschluss abzumahnen.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Die erste und die zweite Mahnung dürfen jeweils frühestens nach zwei Wochen erfolgen.

4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Satzung

 


§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

2) Sollte ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraumes, für den es bereits seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, austreten, so ist ihm der entsprechende Beitragsanteil zurückzuerstatten. Das gilt nur, wenn das Ende der Mitgliedschaft nicht durch Vorstandsbeschluss herbeigeführt wurde.


§ 10 Vereinsstrafen

1) Der Vorstand kann gegenüber Vereins- und Vorstandsmitgliedern, aufgrund von vereinsschädigendem Verhalten, Vereinsstrafen verhängen.

2) Mögliche Vereinsstrafen:

• Verwarnung
• Geldbuße
• vorübergehender oder teilweiser Entzug der Mitgliedschaft bzw. des
Vorstandsamtes
• Ausschluss aus dem Verein

3) Näheres kann vom Vorstand durch Vereinsordnung geregelt werden.


§ 11 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Satzung BGB-Vorstand genannt) besteht aus mindestens einer Person und höchstens zwei Personen. Der BGB-Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter zusammen. Der Verein muss immer einen Vorsitzenden haben. Notfalls kann der Platz des Stellvertreters frei bleiben.

2) Der erweiterte Vorstand (in der Satzung Vorstand genannt) besteht aus mindestens einer Person (dem Vorsitzenden) und maximal fünf Personen, und setzt sich wie folgt zusammen:

• Vorsitzender
• Stellvertreter
• Schriftführer
• Kassierer
• übrige Vorstandsmitglieder

3) Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes können auch mehrere der vorgenannten Funktionen innehaben. Lediglich der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen unterschiedliche Personen sein.

4) Ausschließlich der Vorsitzende und der Stellvertreter sind für den Verein vertretungsberechtigt. Sie können den Verein einzeln vertreten, gerichtlich und außergerichtlich. Der Stellvertreter kann dies aber nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.


§ 13 Wahl des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt.

3) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Tod, seinem Rücktritt oder bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit einer 2/3-Mehrheit abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Wird der Vorsitzende abberufen, so muss in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt werden.

4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen, sofern es sich nicht um eine Abwahl handelt.

 


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes
• Beschlussfassungen gemäß dieser Satzung
• Kassen- und Buchführung
• Rechenschaftslegung
• Satzungsänderungen durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit
• Vereinsordnungen (z.B. zum Konkretisieren dieser Satzung) beschließen
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung


§ 15 Vorstandssitzungen

1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die vorherige Übermittlung einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3) Der Vorstand entscheidet mit den Mehrheiten, die in dieser Satzung vorgeschrieben sind. In allen übrigen Fällen, entscheidet er mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.


§ 16 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Kassengeschäfte und der Geschäftsführung
• weitere Aufgaben gemäß dieser Satzung

3) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

4) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse oder durch persönliche Übergabe einberufen. In beiden Fällen gilt das Einladungsschreiben als zugegangen.

5) Aus Dringlichkeitsgründen kann die Tagesordnung noch nach der Einladung der Mitglieder ergänzt werden.

6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich und begründet verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Die erneute Einladung muss aber wieder jedem Mitglied zugegangen sein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

11) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 17 Protokollierung

Über den Verlauf, zumindest aber über Beschlussfassungen der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 18 Kassenprüfer

1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer, spätestens aber mit dem 31.12. des Jahres, in welchem das zweite Amtsjahr endet. Bei vorzeitigem Ende der Amtszeit eines Kassenprüfers (Tod, Rücktritt) kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen.

2) Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

3) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 19 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies die Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt, und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.

2) Im Fall der Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen sowie noch offenstehende Forderungen an den EC- Jugendkreis Zeitz über.


Beschlossen in der Gründungsversammlung

Eine druckbare Version unserer Satzung findest du hier:
Hier kannst du Einblick nehmen.

Was ist unser Vereinszweck?
Welche Rechte und Pflichten haben der Vorstand und die Vereinsmitglieder?
All diese Fragen werden hier beantwortet.
Satzung ESV.doc
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